31. Juli 2026 – Die skandinavischen Länder kennen das Jedermannsrecht, die Schweiz erhielt Anfang des 20. Jahrhunderts mit dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch Artikel 699. Diese Bestimmung erlaubt jedermann das Betreten von Wald und Weide sowie die Aneignung wildwachsender Beeren und Pilze im ortsüblichen Umfang.
Der Wald galt lange als Gemeinland und wurde als Allmend genutzt. Bis ins 19. Jahrhundert waren Landwirtschaft und Waldnutzung eng miteinander verflochten. Dabei ging es in der bäuerlich geprägten Gesellschaft zunächst weniger um das Eigentum am Wald, sondern um überlebenswichtige Nutzungsrechte.
Das Eigentum bildete sich seit dem Mittelalter allmählich heraus. Dabei spielte der Wald eine besondere Rolle. Der deutsche Historiker Joachim Radkau hielt fest, dass «der Wald die letzten offenen Grenzen dieser Gesellschaft enthielt, wo die Rechtsverhältnisse noch nicht überall geklärt waren.»
Die letzten offenen Grenzen dieser Gesellschaft!
Ist das ein weiterer Schlüssel für das Verständnis von Artikel 699 ZGB?
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch regelte erstmals landesweit zentrale Bereiche des privaten Lebens. Das Gesetz wurde 1907 erlassen und trat 1912 in Kraft. Es stammte aus der Feder des Zürcher Juristen Eugen Huber. In den Erläuterungen zum Vorentwurf hielt Huber fest, dass das Eindringen auf fremde Grundstücke an sich verboten sei. Von diesem Grundsatz müssten jedoch einige Ausnahmen gemacht werden. Dazu zählen laut Huber Wald und Weiden. In der Begründung steht wortwörtlich: «Offener Wald und offenes Weideland werden nach der volkstümlichen Auffassung als ein Boden betrachtet, der jedermann offen steht, und nur die schärfsten polizeilichen Massregeln vermöchten die Landesbewohner davon abzuhalten, sich dieser eingewurzelten Anschauung gemäss zu verhalten.»
Die beiden Juristen Jörg Leimbacher und Thomas Perler hielten in einer umfassenden Analyse zum Ressourcenregime in der Schweiz vor 25 Jahren fest, dass mit Artikel 699 wohl die Grundnorm für den möglichst ungehinderten Zugang zur Landschaft durch Jedermann zu Beginn des 20. Jahrhunderts geschaffen worden sei. Im Laufe der Zeit habe die Norm an zusätzlicher Bedeutung gewonnen, etwa im naturnahen Tourismus. In ihren Augen erfüllt der Wald eine sozialhygienische Funktion – einerseits für den Privaten, andererseits für die Gesellschaft als Ganzes. Dies habe dem Artikel auch einen Doppelnormcharakter eingetragen. So kann das Zutrittsrecht in Wald und Weide gemäss Bundesgericht sowohl als privater Anspruch auf dem Zivilweg als auch öffentlichrechtlich auf dem Verwaltungsweg eingefordert werden. In seinen Entscheiden argumentiert das Bundesgericht unter anderem auch mit dem Erholungsnutzen des Waldes.
Heute ist ZGB 699 im Bewusstsein der Bevölkerung fest verankert. In einem dicht besiedelten Land ist das freie Zutrittsrecht zum Wald viel Wert.
Doch dieses wird zunehmend überstrapaziert. Dabei war schon für Eugen Huber klar, dass dieses Recht verantwortungsvoll ausgeübt werden muss. Gelingt dies nicht, könnte ZGB 699 zunehmend in Frage gestellt werden. Und das wäre sehr zu bedauern, denn das freie Betretungsrecht von Wald und Weiden vergrössert den individuellen Bewegungs- und Aktionsraum und damit die Lebenswelt der Menschen.
Eine ausführlichere Version des Artikels mit Quellenangaben ist beim Autor erhältlich.


